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                                    Dokument-ID: 046872
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 7. Betreten von Bergbauanlagen
(1) Betriebsfremden Personen ist das Betreten von Bergbauanlagen verboten. Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die Bergbauanlagen
mit Zustimmung des Bergbauberechtigten betreten oder
auf Grund anderer Bestimmungen oder Anordnungen zum Betreten berechtigt sind.
(3) Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert oder es aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist, sind Bergbauanlagen einzuzäunen.