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                                    Dokument-ID: 046906
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 36. Spülungspumpen
(1) Spülungspumpen müssen auf die Beherrschung der maximal zu erwartenden Zirkulationsdrücke dimensioniert sein. Sie sind mit einem Sicherheitsventil zu versehen, das so zu dimensionieren ist, dass es ein Überschreiten der maximal zulässigen Drücke im nachgeordneten Spülungssystem verhindert.
(2) Die Sicherheitsventile der Spülungspumpen sind wiederkehrend zu prüfen. Der Abstand zwischen zwei Prüfungen bestimmt sich nach den Betriebsbedingungen.
(3) Sämtliche Hochdruckleitungen und -schläuche im Spülungssystem müssen entsprechend dimensioniert und gesichert sein.