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                                    Dokument-ID: 1049749
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 63. Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands
(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:
- Zuwendungen des Landes;
 - Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
 - Zuwendungen Dritter und
 - sonstigen Einnahmen.
 
(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.