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                                    Dokument-ID: 1049755
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
                6. Hauptstück
            
            
    
                    Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
            6. Hauptstück
            
Wahlen            
            
    § 67. Wahlversammlungen
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten, die aktive Feuerwehrmitglieder sein müssen, zusammensetzen, gewählt.