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Dokument-ID: 037473

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 23
In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen

idF ABl. L 2024/2865 | Datum des Inkrafttretens 10.12.2024

Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:

  1. ortsbewegliche Gasflaschen;
  2. Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas;
  3. Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden;
  4. Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische;
  5. explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
  6. Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden. (ABl. L 156/2016)
  7. Munition im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates, • [Fußnote:  Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 115 vom 6.4.2021, S. 1). es sei denn, es handelt sich um ein Erzeugnis, das in den Geltungsbereich von Artikel 4 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung fällt.
    (ABl. L 2024/2865)