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Dokument-ID: 1034816

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 53c
Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse

idF ABl. L 2024/2865 | Datum des Inkrafttretens 10.12.2024

Die Kommission erlässt für jede ihr gemäß dieser Verordnung übertragene Befugnis einen gesonderten delegierten Rechtsakt, mit Ausnahme der gemäß Artikel 37 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 1 zur Änderung des Anhangs VI übertragenen Befugnisse, bei denen die Teile 1 und 2 des genannten Anhangs zusammen mit Teil 3 des genannten Anhangs in einem einzigen Rechtsakt geändert werden können.
(ABl. L 2024/2865)