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                                    Dokument-ID: 823110
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 19. Ausnahmen von der Konformitätsbewertung
Abweichend von den §§ 17 und 18 kann die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz in berechtigten Fällen für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2, auf die die Verfahren der §§ 17 und 18 nicht angewandt wurden, gestatten.