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                                    Dokument-ID: 040864
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010)
§ 17. Verbot des Überfahrens und Überbauens
Erdgedeckte Flüssiggasbehälter dürfen weder durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger überfahrbar noch gänzlich oder teilweise überbaut sein. Erfordern die räumlichen Verhältnisse, dass Teile des Flüssiggasbehälters unter betriebseigenen Verkehrswegen liegen und daher überfahren werden müssen, dann muss durch bauliche Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine zusätzlichen Belastungen auf den Flüssiggasbehälter ausgeübt werden.