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                                    Dokument-ID: 754898
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 65. Namensführung bei Fortbetrieb (nichtamtliche Überschrift)
Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des § 63 Abs. 3 vorletzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen.