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Dokument-ID: 1243240

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 356f.

idF BGBl. I Nr. 89/2025 | Datum des Inkrafttretens 24.12.2025

(1) Gemäß § 19 Abs. 7 UVP G 2000 anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide betreffend die Genehmigung oder betreffend die Genehmigung der Änderung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 3a oder 4 AWG 2002 und nicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff dieses Bundesgesetzes unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.

(2) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 für sechs Wochen im Internet (Weblink) zugäng-lich zu machen. Mit der Bereitstellung im Internet gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltor-ganisation ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Internet Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(BGBl. I Nr. 89/2025)