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                                    Dokument-ID: 196339
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
                7. Abschnitt
            
            
    
                    Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
            7. Abschnitt
            
Alarmeinrichtungen            
            
    § 35. Alarmzeichen
Die Landesregierung hat mit Verordnung zweckentsprechende Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehren bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festzulegen. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist der Landesfeuerwehrkommandant zu hören.