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                                    Dokument-ID: 196343
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
                8. Abschnitt
            
            
    
                    Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
            8. Abschnitt
            
Brandbekämpfung            
            
    § 38. Sicherheitsvorkehrungen
Der Bürgermeister hat das Recht, bei Gefahr im Verzug
- den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;
 - die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.