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NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
C) Bauvorhaben
§ 14. Bewilligungspflichtige Vorhaben
Soweit diese nicht unter § 15 fallen, bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
(LGBl. Nr. 9/2026)
1. | Neu- und Zubauten von Gebäuden; | |||||||||||
2. | die Errichtung von baulichen Anlagen; | |||||||||||
3. | die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden könnte; (LGBl. Nr. 9/2026) | |||||||||||
3a. | die wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben sowie die Änderung des Verwendungszwecks von bestehenden Bauwerken und Anlagen, wodurch ein Seveso-Betrieb entsteht; (LGBl. Nr. 9/2024) | |||||||||||
3b. | die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl der Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderungen jeweils innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, wenn dies eine neue Entwicklung in der Nachbarschaft eines Seveso-Betriebes darstellt und die Standortwahl oder die Entwicklung das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnte; (LGBl. Nr. 9/2024) | |||||||||||
4. | die Aufstellung und der Austausch von:
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5. | die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland; (LGBl. Nr. 9/2026) | |||||||||||
6. | die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken; (LGBl. Nr. 9/2026) | |||||||||||
7. | der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. (LGBl. Nr. 9/2026) | |||||||||||