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                    NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
§ 43a. Elektronische Kommunikation
(1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.
(2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.
(3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind:
- Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind,
 - denkmalgeschützte Gebäude,
 - land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
 - Kleingartenhütten,
 - Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),
 - Sakralbauten,
 - Sport- und Freizeitanlagen,
 - sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt.
 
(LGBl. Nr. 106/2016)