© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Dokument-ID: 885789
NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
§ 43a. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen
Art. 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) gelten nicht für folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:
- Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Ausstattung für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wären,
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume (§ 4 Z 2),
- denkmalgeschützte Gebäude,
- historische Gebäude,
- land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
- Kleingartenhütten,
- Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),
- Sakralbauten,
- Sport- und Freizeitanlagen,
- sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.
(LGBl. Nr. 1/2026)