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Dokument-ID: 1252003

Vorschrift

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 44b. Einbeziehung erneuerbarer Energie

idF LGBl. Nr. 1/2026 | Datum des Inkrafttretens 06.01.2026

Bei

  • einem Neubau eines konditionierten Gebäudes,
  • einer größeren Renovierung (§ 4 Z 19) und
  • einer Erneuerung der Heizungsanlage

ist als Mindestwert für die Nutzung von am Standort oder in der Nähe erzeugter erneuerbarer Energie sowie aus dem Netz bezogener erneuerbarer Energie zumindest eine der folgenden Maßnahmen vorzunehmen, sofern dies wirtschaftlich, technisch und funktional durchführbar ist:

  1. Beheizung durch am Standort oder in der Nähe erzeugte erneuerbare Energie (z. B. Wärmepumpe, Stückholz-, Hackgut- oder Pelletsheizung),
  2. Anschluss an eine effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung,
  3. Errichtung einer Solarenergieanlage oder
  4. Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder Energiebezug von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft.

(LGBl. Nr. 1/2026)