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NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
§ 48a. Erleichterungen für bestimmte Bauführungen im Bestand
(1) Bei Bauwerken, die vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligt wurden, sind bei folgenden Vorhaben Abweichungen von den geltenden bautechnischen Bestimmungen zulässig, wenn ausgehend vom rechtmäßigen Bestand die Sicherheit von Personen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird:
- vertikaler Zubau (Aufstockung),
- Abänderung des Bauwerks (§ 14 Z 3 und § 15 Z 11) oder
- Änderung des Verwendungszwecks des Bauwerks oder eines Teiles desselben.
(2) Falls durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen eintreten könnte, ist mit den Antragsunterlagen eine Bestätigung einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, befugten Person vorzulegen, dass die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist. Die Behörde hat sich bei der Beurteilung an ebendiese Bestätigung zu halten, wenn im Verfahren nicht Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten.
(3) Von den Erleichterungen sind Anforderungen ausgenommen, welche auf Grund EU-rechtlicher Regelungen (§ 69) einzuhalten sind (z. B. Energieeinsparung, Wärmeschutz, Hausinstallationen für Trinkwasser).
(LGBl. Nr. 9/2026)