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Dokument-ID: 726449

Vorschrift

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 53. Ermittlung der Höhen von Bauwerken

idF LGBl. Nr. 9/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2026

(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

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(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Eine Unterteilung ist jedenfalls erforderlich:

  • bei jedem Knick mit mehr als 45° bzw. sobald die Summe mehrerer Knicke einen Winkel von mehr als 45° bildet,
  • bei jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m
  • bei gekrümmtem Gebäudeumfang dann, wenn der Winkel der auf dem Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bildet,
  • an Stellen, an denen sich die Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe ändern (z. B. unterschiedliche Bauklassen für einzelne Gebäudeteile)
  • an Stellen, an denen der Gebäudeumfang eine Baufluchtlinie überschreitet oder in einen Bauwich ragt.

Hinter Gebäudefronten im Bauwich darf außerhalb des Bauwichs – eventuell gemeinsam mit den angrenzenden Gebäudefronten – eine zusätzliche Gebäudefront gebildet werden, die bezüglich der zulässigen Bebauungshöhe und des Bauwichs gesondert nachgewiesen wird.
(LGBl. Nr. 9/2026)

(3) Die Gebäudefront wird

nach unten

  • durch das Bezugsniveau

und nach oben

  • durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder
  • mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2),

oder

  • mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3)

begrenzt.

Bei zurückgesetzten Geschoßen und sonstigen zurückgesetzten Bauwerksteilen (z. B. Dachgaupen, haustechnische Anlagen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4, 5).

Dies gilt nicht bei Gebäudefronten im Bauwich für zurückgesetzte Bauwerksteile, die außerhalb des Bauwichs liegen, wenn außerhalb des Bauwichs eine zusätzliche Gebäudefront gebildet wird (Abs. 2 letzter Absatz) und deren Gebäudehöhe und Bauwich eingehalten werden (§§ 50, 53a).
(LGBl. Nr. 9/2026)

(4) Mit Teilen des Gebäudes überbaute Außenbereiche (z. B. Bereich unter auskragenden Geschoßen, Überdachungen oder Vordächern) sind bei der Berechnung der Fläche der Gebäudefont mit zu berücksichtigen.

(5) Folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt:

  • untergeordnete Bauteile (z. B. Abgasanlagen, Wartungsstege und einfache Sicherungskonstruktionen für Arbeiten am Dach, Zierglieder, Antennen),
  • Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche gemäß § 52 und zusätzlich Vorbauten gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 und Abs. 4 auch dann, wenn sie nicht in die Bauwiche ragen, und
  • Einhausungen von Treppenläufen (inkl. Podesten) und Aufzügen (inkl. Triebwerksräumen), welche hinter den zuvor genannten Vorbauten liegen und vertikal aus dem Bauwerk ragen.
    (LGBl. Nr. 32/2021)

(6) Bei der Berechnung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.

(LGBl. Nr. 50/2017)