© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
§ 65. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder
(1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: (LGBl. Nr. 50/2017)
Für | nach Anzahl der | |
1. | Wohngebäude | Wohnungen |
2. | Schüler-, Lehrlings- und Studentenheime | Heimplätze |
3. | Betriebs- und Verwaltungsgebäude | Arbeitsplätze |
4. | Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen | Besucher |
5. | Gaststätten | Sitzplätze |
6. | Geschäftsgebäude | nach der Verkaufsfläche |
7. | Bildungseinrichtungen | Ausbildungsplätze |
Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Auflistung genannten Gebäuden und Nutzungen sind der vorgesehene Verwendungszweck und der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher maßgeblich.
(2) Eine abweichende Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen darf der Gemeinderat – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn dies die örtlichen Umstände bzw. ein abweichender Bedarf erfordern.
Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.
(LGBl. Nr. 32/2021)
(3) Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss
- in einer Wegentfernung bis zu 100 m liegen und
- seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
(4) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben.
(LGBl. Nr. 9/2026)
(5) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
(LGBl. Nr. 53/2018)
(Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 1/2026 gilt ab 29.05.2026:
„(1) Wenn neue Nichtwohngebäude und bestehende Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 5 PKW-Stellplätze verfügen, sind Stellplätze für Fahrräder bereitzustellen die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder. Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen.
(2) Wenn bestehende Nichtwohngebäude über mehr als 20 PKW-Stellplätze verfügen, sind bis zum 1. Jänner 2027 Stellplätze für Fahrräder bereitzustellen die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder (Nachrüstverpflichtung).
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, eine von Abs. 1 und 2 abweichende Anzahl von Fahrradstellplätzen festlegen.
(4) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben.
(5) Der Gemeinderat kann mit Verordnung unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen, eine von Abs. 4 abweichende Anzahl von Fahrradstellplätzen für Wohngebäude festlegen. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.(6) Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss in einer Wegentfernung bis zu 100 m liegen und seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
(7) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen. Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn
- sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder
- eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird oder
- die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c).
Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben.
(8) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.“)