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Dokument-ID: 732561
NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
§ 6. Kindergärten und Schulen
Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:
- Die Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen. Bei Kindergärten in bestehenden Gebäuden darf die Raumhöhe auf bis zu 2,50 m reduziert werden, wenn die in § 10 Abs. 2 und 3 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2024, festgelegte Mindestgröße des Gruppenraumes oder Bewegungsraumes überschritten wird. Es muss dabei zumindest ein Raumvolumen vorhanden sein, welches bei Einhaltung der Mindestgröße mit einer Raumhöhe von 3,00 m vorhanden wäre. (LGBl. Nr. 41/2025)
- Türen von Gruppenräumen, Bewegungsräumen und Unterrichtsräumen müssen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 1,00 m haben.
- Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Treppenanlagen sind Handläufe ohne offene Enden auszubilden. In Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen sind bei für Kinder zugänglichen Treppenanlagen zusätzliche Handläufe in kindgerechter Höhe anzubringen.
- In für Kinder und Jugendliche zugänglichen Bereichen sind Treppen mit einer Stufenhöhe von nicht mehr als 16 cm und einem Stufenauftritt von nicht weniger als 30 cm auszuführen.
- Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Absturzbereichen sind Absturzsicherungen mit einer Höhe von mindestens 1,25 m auszuführen.
(LGBl. Nr. 36/2021)