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                                    Dokument-ID: 784115
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
                2. Hauptstück
            
                                1. Teil
            
            
    
                    NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
            2. Hauptstück
            
Organisation des Feuerwehrwesens            
                                1. Teil
            
Allgemeine Bestimmungen            
            
    § 33. Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.