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                                    Dokument-ID: 784207
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
                4. Teil
            
                                1. Abschnitt
            
            
    
                    NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
            4. Teil
            
Wahlen            
                                1. Abschnitt
            
Gemeinsame Bestimmungen            
            
    § 63. Wahlversammlungen
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.