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                                    Dokument-ID: 784279
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 81. Vorschreibung
(1) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden.
(2) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 5 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.