© WEKA Business Solutions GmbH
                                        A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
                    E-Mail: kundenservice@forum-media.at
                
                                                                                                                
    
                                    Dokument-ID: 163557
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 49. Strafbestimmung
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(LGBl. Nr. 90/2013)
- das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),
 - ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),
 - die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
 
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(LGBl. Nr. 90/2001)