© WEKA Business Solutions GmbH
                                        A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
                    E-Mail: kundenservice@forum-media.at
                
                                                                                                                
    
                                    Dokument-ID: 622431
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
§ 48. Schutzräume
Beim Neubau von Gebäuden, in denen sich nach den einschlägigen Alarm- oder Einsatzplänen im Kriegs- oder Katastrophenfall Personen aufhalten müssen, sind Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, dass diese Personen samt den für den Kriegs- oder Katastropheneinsatz benötigten Einrichtungen und Hilfsmitteln untergebracht werden können.
(LGBl. Nr. 56/2021)