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Dokument-ID: 1282709

Vorschrift

Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 7a. Geheimhaltung

idF LGBl. Nr. 44/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2026

Alle Feuerwehrmitglieder sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.

(LGBl. Nr. 44/2026)