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Dokument-ID: 732403
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 51. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),
- ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),
- die Bekleidung iSd. Bekleidungsordnung nach § 11 oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt. (LGBl. Nr. 95/2024)
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.