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Dokument-ID: 1135214
3. Abschnitt
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 (Pyr-LV 2023)
3. Abschnitt
Allgemeine Lagerbedingungen nach Lagerklassen
§ 10. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:
- Zu öffentlichen Verkehrswegen muss ein Abstand von 10 m und zu sonstigen Schutzobjekten ein Abstand von 25 m eingehalten werden. Bei einer Lagermenge von mehr als 5.000 kg NEM muss ein Abstand von 40 m eingehalten werden.
- Der Abstand kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
- Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
- Die höchste Lagerdichte beträgt 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen.