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                                    Dokument-ID: 826595
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
§ 35. Bauten mit mehr als fünf Wohnungen
(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:
- Abstellräume,
 - Waschräume (LGBl. Nr. 78/2025)
 - Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),
 - Kinderspielplätze (§ 36).
 
(2) Abstell- und Waschräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von: (LGBl. Nr. 78/2025)
- Kinderwägen, Rollstühlen udgl; (LGBl. Nr. 19/2018)
 - je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.
 
(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.