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Dokument-ID: 826595
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
§ 35. Bauten mit mehr als fünf Wohnungen
(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:
- Abstellräume,
- Waschräume (LGBl. Nr. 78/2025)
- Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),
- Kinderspielplätze (§ 36).
(2) Abstell- und Waschräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von: (LGBl. Nr. 78/2025)
- Kinderwägen, Rollstühlen udgl; (LGBl. Nr. 19/2018)
- je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.
(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.