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                                    Dokument-ID: 161981
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 9. Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung
Die Landesregierung hat eine Bewilligung außer aus den gemäß § 6 sinngemäß geltenden Gründen der §§ 87 und 88 der Gewerbeordnung 1994 auch zu entziehen, wenn
- die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich weggefallen sind, insbesondere die Nichtbeachtung von behördlich vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wird;
 - die Veranstaltung zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder zur Abhaltung verbotener Veranstaltungen (§ 21) oder anderer, nicht bewilligter oder angezeigter Veranstaltungen oder auf sonstige Weise mißbraucht wird;
 - die Bewilligung von einem Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wird, ohne daß die hiefür erforderliche Genehmigung vorliegt;
 - den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechende Mängel der Veranstaltungsstätte aus Verschulden des Veranstalters nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden.