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Dokument-ID: 1266210

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026

(1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinn dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Besucher bzw Besucherinnen bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen und Spielapparate. Sie werden im Folgenden als Veranstaltungen bezeichnet.

(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffentlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages bspw an den Verein, erworben wird.

(3) Veranstaltungen dürfen mit den sich aus Abs 4 ergebenden Ausnahmen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes abgehalten werden.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. Veranstaltungen von Schulen, Kindergärten, Horten und Heimen auf deren Liegenschaften, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von den Schülern bzw Schülerinnen, studierenden Personen, Kindern sowie Heimbewohnern bzw Heimbewohnerinnen oder deren Erziehungsberechtigten abgehalten werden;
  2. Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen, deren Träger öffentlich-rechtliche Körperschaften sind oder in denen öffentlich-rechtliche Körperschaften mitwirken;
  3. Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen (insbesondere auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater, der Angelegenheiten des Kultus);
  4. den Betrieb von Sportstätten im Freien, für die keine baulichen oder technischen Einrichtungen erforderlich sind (insbesondere Naturrodelbahnen, Natureisbahnen, Mountainbikestrecken, Loipen, Klettergärten oder Schipisten);
  5. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Breiten- und Freizeitsport sowie zu Trainingszwecken im Rahmen ihrer typischen Nutzung (insbesondere Stocksportanlagen, Volleyball-, Tennis- oder Fußballplätze);
  6. Spielplätze;
  7. auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons auf Grund einer nach dem Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026 erteilten Konzession;
  8. die Abhaltung von Brauchtumsfeuern nach der Brauchtumsfeuer-Verordnung, LGBl Nr 38/2011 in der geltenden Fassung, und
  9. Filmvorführungen mit bis zu 500 Besuchern bzw Besucherinnen im Freien sowie Filmvorführungen ohne Spielhandlung, die ausschließlich der Information dienen, Filmvorführungen, die Rundfunkübertragungen wiedergeben sowie Filmvorführungen mit einer Dauer von weniger als 15 Minuten. Die Ausnahme findet auf die Bestimmungen über Veranstaltungsstätten in den Abschnitten 4, 6 und 7 keine Anwendung.

(5) Beschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen auf Grund von Bundesgesetzen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Beschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen im Interesse des Jugendschutzes werden durch das Salzburger Jugendgesetz und Beschränkungen im Sinn der Abfallwirtschaft vom Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 bestimmt.