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Dokument-ID: 1266235
Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)
§ 10. Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung
Die Landesregierung hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn
- die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich weggefallen sind, insbesondere die Nichtbeachtung von behördlich vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wird;
- die Veranstaltung zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder zur Abhaltung verbotener Veranstaltungen (§ 22) oder anderer, nicht bewilligter oder angemeldeter Veranstaltungen oder auf sonstige Weise missbraucht wird;
- den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechende Mängel der Veranstaltungsstätte aus Verschulden der veranstaltenden Person nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden.