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Dokument-ID: 1266231
Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)
§ 8. Antragsunterlagen
(1) Die antragstellende Person hat der Landesregierung die genaue Bezeichnung der Veranstaltung sowie den Ort der Abhaltung bekannt zu geben. Bei Veranstaltungen ohne feste Veranstaltungsstätte ist anstatt des Veranstaltungsortes der Wohnsitz der antragstellenden Person, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften der Wohnsitz der zur Vertretung nach außen befugten Person anzugeben.
(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnsitz der antragstellenden Person bzw der zur Vertretung nach außen befugten Person bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften dienen;
- Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, die bzw der nicht älter als drei Monate sein darf;
- zusätzlich bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.