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Dokument-ID: 1266242

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Anmeldung

idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026

(1) Die veranstaltende Person hat die Anmeldung spätestens sieben Werktage vor der beabsichtigten Veranstaltung schriftlich zu erstatten. Sollte diese Frist wegen außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Umstände nicht eingehalten werden können, kann die Veranstaltung bis zu drei Werktage vor deren geplanter Abhaltung angemeldet werden.

Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. Name, Geburtsdatum und Wohnsitz der veranstaltenden Person oder bei juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften der Sitz sowie der Name, Geburtsdatum und der Wohnsitz der zur Vertretung nach außen befugten Person;
  2. die Art der Veranstaltung;
  3. Ort und Dauer der Veranstaltung;
  4. die voraussichtliche Zahl der gleichzeitig teilnehmenden Personen (gegliedert nach Besucher bzw Besucherinnen sowie sonstig anwesende Personen gemäß § 3 Abs 2);
  5. bei Großveranstaltungen ein Sicherheitskonzept;
  6. im Fall der Abhaltung der Veranstaltung in einer genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätte (§ 17 Abs 1 iVm Abs 2) die Anführung der Genehmigungsbehörde sowie des Datums und der Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides.

(2) Über die Anmeldung ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die Landespolizeidirektion und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hierüber den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin zu verständigen. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Bei Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) fallen die Ausstellung der Bescheinigung und die Vorschreibung von Auflagen (Abs 3) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sofern nicht die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Vor erfolgter Anmeldung und Ausstellung der Bescheinigung darf die Veranstaltung nicht abgehalten werden.

(3) Anlässlich der Ausstellung der Bescheinigung oder auch später können der veranstaltenden Person im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der öffentlichen Sittlichkeit Auflagen mittels Bescheides vorgeschrieben werden; dies gilt nicht in Bezug auf die Erstaufführung eines Films, einer Revue oder eines Varietés. Insbesondere bei Sportveranstaltungen, zu welchen mehr als 3.000 teilnehmende Personen erwartet werden oder bei welchen im Hinblick auf die zu erwartenden teilnehmenden Personen, insbesondere rivalisierende Anhängergruppen, Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten zu befürchten sind oder die zufolge der Sportart mit einer erheblichen Gefährdung der teilnehmenden Personen verbunden sein können, kann der veranstaltenden Person die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung auferlegt werden. Soweit zur Vorbeugung von Gewalttätigkeiten erforderlich, kann der veranstaltenden Person und sonstigen Gewerbetreibenden weiters der Ausschank alkoholischer Getränke an teilnehmende Personen der Sportveranstaltung eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden. Ebenso kann die Mitnahme alkoholischer Getränke durch an der Veranstaltung teilnehmende Personen untersagt werden.

(4) Der Ordnerdienst ist ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse von Menschen, die Zutritt zur Veranstaltung haben wollen, vor dem Zutritt zu durchsuchen und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung und der Veranstaltungsstätte auszuschließen. Der Ordnerdienst hat insbesondere Personen, die offensichtlich alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen oder sich im Besitz von Gegenständen befinden und nicht abzugeben bereit sind, mit denen der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung gestört werden kann (zB pyrotechnische Artikel, als Wurfgeschosse besonders geeignete Gegenstände), vom Zutritt zur Veranstaltungsstätte auszuschließen. Dasselbe gilt für teilnehmende Personen, die bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen, oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung durch Angriffe auf andere Personen stören werden, insbesondere rivalisierende Anhängergruppen, wenn eine Absonderung dieser Personen von den anderen teilnehmenden Personen nicht möglich ist. Die Ordner bzw Ordnerinnen müssen als solche gekennzeichnet sein. Ein Anspruch auf Ersatz des Eintrittsgeldes gegenüber dem Land besteht nicht.

(5) Soweit es im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich erscheint, kann die Behörde der veranstaltenden Person auch vorschreiben, dass er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln einzurichten oder für die Einrichtung durch eine hiezu befähigte und befugte Organisation (bspw Rotes Kreuz) zu sorgen hat. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein Feuerwehr-Bereitschaftsdienst in der erforderlichen Stärke vorgeschrieben werden.

(6) Die Anmeldung gilt für den Ort und die Dauer, für die sie erstattet wurde. Veranstaltungen, die innerhalb eines ein Jahr nicht überschreitenden Zeitraumes in einer zusammengehörigen Folge abgehalten werden (insbesondere Konzert- oder Vortragsreihen), können als einheitliche Veranstaltungsfolge angemeldet werden; diesfalls haben sich die im Abs 1 lit b bis f vorgeschriebenen Angaben auf die einzelnen Teile der Veranstaltungsfolge zu beziehen.