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Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)
§ 15. Untersagung
(1) Die Abhaltung der beabsichtigten Veranstaltung ist von der zuständigen Behörde im Sinn des § 13 Abs 1 zu untersagen, wenn
- die Veranstaltung einer Bewilligung (§ 4 Abs 1) oder fristgerechten Anmeldung samt Bescheinigung (§ 13) bedarf;
- die Veranstaltung verboten ist (§ 22);
- Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und dies auch durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 14 Abs 3 nicht hintangehalten werden kann;
- die in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte für die Abhaltung der Veranstaltung nicht geeignet erscheint. Dies ist dann anzunehmen, wenn die gemäß § 17 Abs 1 bis 3 erforderliche Genehmigung nicht oder nicht für derartige Veranstaltungen vorliegt, bei Veranstaltungsstätten im Freien gemäß § 17 Abs 2 lit d außerdem, wenn auch ohne besondere Anlagen oder betriebstechnische Einrichtungen durch die Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitungen eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Abfälle oder Abwässer, zu befürchten ist.
Bei Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) fällt die Untersagung sowie die Verständigung (Abs 2) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sofern nicht die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.
(2) Von der Untersagung der Veranstaltung haben die Landespolizeidirektion und die Bezirksverwaltungsbehörden den bzw die Bürgermeister sowie die Bürgermeisterin bzw Bürgermeisterinnen, in dessen bzw deren Gemeinde bzw Gemeinden die Abhaltung der Veranstaltung beabsichtigt war, unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe zu verständigen. Bei Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) hat der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin die Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe zu verständigen.
(3) Die Erstaufführung eines Films, einer Revue oder eines Varietés darf nicht gemäß Abs 1 lit a oder c untersagt werden.