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Dokument-ID: 1266402
Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)
§ 21. Feuerpolizeiliche Vorschriften
Bei Veranstaltungen ist die Verwendung von offenem Licht und feuergefährlichen Gegenständen auf dem Podium (Bühne) nur dann zulässig, wenn die zur Verwendung kommenden Gegenstände leicht entzündbarer Art (insbesondere Schleier, Tüll- und Gazekleider, Requisiten) gegen Entflammung in wirksamer Weise geschützt sind.