© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)
5. Abschnitt
Beschränkungen
§ 22. Verbotene Veranstaltungen
- die Durchführung von Experimenten, durch die teilnehmende Personen der Veranstaltung gefährdet werden können;
- das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen ist. Vom Verbot ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs 3 GSpG;
- Schaum- und Styroporparties.
(2) Geldspielapparate im Sinn dieses Gesetzes sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflusst werden kann und die weder dem Glücksspielgesetz noch dem Salzburger Glücksspielautomatengesetz unterliegen. Freispiele gelten nicht als Gewinn.
(3) Als Geldspielapparate im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.