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Dokument-ID: 1266426

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Schluss- und Übergangsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 43/1998, der Gesetze LGBl Nr 54/2000, LGBl Nr 46/2001, LGBl Nr 62/2002, der Kundmachung LGBl Nr 68/2003, der Gesetze LGBl Nr 52/2005, LGBl Nr 58/2005, LGBl Nr 31/2009, LGBl Nr 20/2010, LGBl Nr 66/2012, LGBl Nr 106/2013, LGBl Nr LGBl Nr 91/2016, LGBl Nr 92/2018 und der Kundmachung LGBl Nr 46/2019 seine Wirksamkeit.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und der Abhaltung von Veranstaltungen dienenden genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätten gelten, wenn sie den im § 18 Abs 1 vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechen, als im Sinn dieses Gesetzes genehmigt. Die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte zuständige Behörde (§ 17 Abs 4) kann bei solchen Veranstaltungsstätten auf Grund der im Zug der Überwachung der Veranstaltung gemachten Feststellungen der hierfür zuständigen Behörde (§ 25 Abs 2) Maßnahmen vorschreiben, deren Durchführung unerlässlich ist, um die Veranstaltungsstätte mit den Erfordernissen des § 18 Abs 1 in Einklang zu bringen; hierbei hat jedoch die Genehmigungsbehörde auf wohlerworbene Rechte sowie darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Maßnahmen möglichst ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.

(4) Die auf der Grundlage des § 19 Abs 3 Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 erlassene Veranstaltungsstätten-Verordnung gilt als Verordnung nach diesem Gesetz weiter.

(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren gelten die Bestimmungen des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl Nr 100/1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2019, weiter.

(6) Laufende Verfahren in Angelegenheiten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr der Anmeldung oder Bewilligung bedürfen, sind einzustellen. Die antragstellenden bzw anmeldenden Personen sind von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.

(7) Sämtliche Verwaltungsakte sind von den bisher zuständigen Behörden an die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu übermitteln.