© WEKA Business Solutions GmbH
                                        A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
                    E-Mail: kundenservice@forum-media.at
                
                                                                                                                
    
                                    Dokument-ID: 101535
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 67. Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen
(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein, gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht werden.
(2) In der Veranstaltungsstätte oder in der unmittelbaren Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die Einsatzkräfte herbeigerufen werden können.