© WEKA Business Solutions GmbH
                                        A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
                    E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
§ 9. Entsorgung und Vernichtung
(1) Der Besitzer von unbrauchbar gewordenen, mangelhaften oder nicht mehr gebrauchten Schieß- und Sprengmitteln hat diese ohne unnötigen Aufschub ordnungs- und fachgemäß zu entsorgen oder zu vernichten.
(2) Schieß- und Sprengmittel gemäß Abs. 1 müssen unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder Händler
- an die Hersteller oder Händler zurückgegeben werden,
 - durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mitgesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen, oder
 - durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.
 
(3) Hersteller von Schieß- und Sprengmitteln dürfen unbrauchbare, mangelhafte oder an sie zurückgegebene Schieß- und Sprengmittel durch Verbrennen vernichten; außerdem dürfen Schießmittel in einzelnen Teilmengen bis zu 200 Gramm durch Verbrennen vernichtet werden.