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                                    Dokument-ID: 806888
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
§ 12i. Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten
Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 12b.
(BGBl. I Nr. 136/2015)