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                                    Dokument-ID: 036980
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
§ 17. Erzeugungsgenehmigung
Die Erzeugungsgenehmigung für ein bestimmtes Schieß- oder Sprengmittel ist einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag zu erteilen, wenn diese
- über eine allgemeine Herstellerbefugnis (§§ 14 und 15) verfügt und
 - durch sicherheitstechnische Kennwerte, wie insbesondere Reibe-, Schlag- und thermische Empfindlichkeit, nachweisen kann, dass es bei der Handhabung des beantragten Schieß- und Sprengmittels zu keinen unabsehbaren chemischen Reaktionen kommen kann.