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                                    Dokument-ID: 037014
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
§ 41. Verfall
(1) Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem § 44 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
- sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem rechtswidrigen Besitz von Schieß- und Sprengmitteln oder deren unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
 - ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
 
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.