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Dokument-ID: 874902

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 92b. Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation

idF LGBl. Nr. 20/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2026

(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen und gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen einschließlich der Verbindung bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt auch für bewilligungspflichtige Zu- oder Umbauten, sofern im Zuge dessen ein wesentlicher Teil der gebäudeinternen physischen Infrastruktur erneuert oder neu geschaffen wird.

(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:

  1. Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
  2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
  3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
  4. Sport- und Freizeitanlagen;
  5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
  6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
  7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht oder deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.

(LGBl. Nr. 20/2026)