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                                    Dokument-ID: 437141
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
                1. Teil
            
            
    
                    Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
            1. Teil
            
Allgemeines            
            
    § 1. Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren der Gemeinden oder an Universitäten und Fachhochschulen, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
(2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach § 10 Abs. 7.
(LGBl. Nr. 39/2018)