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Dokument-ID: 437180
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 7. Organe der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
- der Feuerwehrkommandant,
- der Feuerwehrkommandantstellvertreter,
- der Feuerwehrausschuss,
- die Wehrversammlung,
- die Wahlversammlung.
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- der Feuerwehrkommandant,
- der Feuerwehrkommandantstellvertreter,
- die Zugs- und Gruppenkommandanten,
- der Kassier,
- der Schriftführer.
(3) Als beratende Mitglieder können dem Feuerwehrausschuss vom Feuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(LGBl. Nr. 79/2026)