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Dokument-ID: 1000713

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8e. Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen

idF LGBl. Nr. 79/2026 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2026

(1) Die Feuerwehrkommandanten und die Feuerwehrkommandantstellvertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zum Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Kreis der Mitglieder dieser Feuerwehren den Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen im Landesfeuerwehrausschuss, der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, und beim Landesfeuerwehrtag, der Sitz und Stimme beim Landesfeuerwehrtag hat, zu entsenden.

(2) Die Funktionsperiode der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode des jeweilig neu gewählten Landesfeuerwehrkommandanten.

(LGBl. Nr. 79/2026)