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Dokument-ID: 437202
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 11. Organe der Betriebsfeuerwehr
(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:
- der Betriebsfeuerwehrkommandant,
- der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
- der Betriebsfeuerwehrausschuss,
- die Wehrversammlung,
- die Wahlversammlung.
(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- der Betriebsfeuerwehrkommandant,
- der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
- die Zugs- und Gruppenkommandanten,
- der Kassier,
- der Schriftführer.
(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss vom Betriebsfeuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(LGBl. Nr. 79/2026)