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Dokument-ID: 1283025

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32a. Wahl des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters

idF LGBl. Nr. 79/2026 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2026

(1) Die Bereichsfeuerwehrkommandanten, ausgenommen für den Bereichsfeuerwehrverband Graz, und die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von Wahlversammlungen gewählt. Die Wahlen sind vom amtierenden Bereichsfeuerwehrkommandanten auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters führt der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter oder ein vom Landesfeuerwehrkommandanten Beauftragter. Zur Wahlversammlung ist auch der Leiter der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde einzuladen.

(2) Wahlberechtigt zur Wahl des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters sind der Bereichsfeuerwehrkommandant und der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter sowie die diesem Bereich angehörigen Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Feuerwehrkommandanten, Feuerwehrkommandantstellvertreter, Betriebsfeuerwehrkommandanten, Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Kommandanten der Berufsfeuerwehren und je einer ihrer Stellvertreter.

(3) Das passive Wahlrecht zur Wahl des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters haben aktive Mitglieder einer Feuerwehr des jeweiligen Bereiches mit der Maßgabe, dass

  1. sie eine insgesamt mindestens fünfjährige Funktionsdauer als Abschnittsfeuerwehrkommandant und/oder Feuerwehrkommandant und/oder Feuerwehrkommandantstellvertreter und/oder als Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter aufweisen,
  2. sie zum Zeitpunkt der Wahl eine Funktion als Bereichsfeuerwehrkommandant, Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandantstellvertreter, Betriebsfeuerwehrkommandant oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter innehaben oder in der vorangegangenen Wahlperiode des Bereichsfeuerwehrkommandanten eine dieser Funktionen innegehabt haben und
  3. gegen sie kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 3 Z 3 vorliegt.

(4) Für den Bereichsfeuerwehrverband Graz ist der Branddirektor der Berufsfeuerwehr Graz Bereichsfeuerwehrkommandant.

(LGBl. Nr. 79/2026)