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                                    Dokument-ID: 833607
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
                3. Abschnitt
            
            
    
                    Technische Bauvorschriften 2016 (TBV 2016)
            3. Abschnitt
            
Brandschutz            
            
    § 3. Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.